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Sachsenspiegel Artikel Christus die zwei Schwerter vergebend und der Kaiser dem Papste die Steigbügel haltend. Aus der Bilderhandschrift des Sachsenspiegels in der herzoglichen Bibliothek Wolfenbüttel.
Der Sachsenspiegel (nds. Sassenspegel) ist eine Sammlung des mittelalterlichen sächsischen Rechts, das bis weit in die Neuzeit eine wichtige Grundlage der Rechtsprechung war. Er ist das erste große Rechtsdokument in Deutschland, das statt in lateinisch in deutscher Sprache verfasst wurde. In dem Prinzip stellt er keine Rechtskodifikation, sondern eine Sammlung von Rechtssätzen (sog. "Spiegel") dar. Die Nennung "Sachsenspiegel" ist eine Analogie: wie man in einem Spiegel sein Antlitz beschauen könne, so sollten die Sachsen in einem Spiegel Recht und Unrecht erkennen.Der Sachsenspiegel wurde vom sächsischen Ritter Eike von Repgow um das Jahr 1225 verfasst. Er schrieb darin das bis dahin mündlich überlieferte Recht nieder, das in dem sächsischen Gebiet gültig war. Der Sachsenspiegel, eines der ersten Prosawerke in deutscher Sprache, gilt als bedeutendes Zeugnis für die beginnende Vereinheitlichung der deutschen (mittelniederdeutschen) Schriftsprache. Die große Wirklichkeitsnähe (erprobtes und bewährtes Recht) verhalf der Rechtssammlung zu hoher Akzeptanz, die sich dadurch relativ schnell über weite Landstriche von den Niederlanden bisins Baltikum ausbreitete. Der Sachsenspiegel wurde schnell Vorbild für weitere Rechtsbücher, wie den Augsburger Sachsenspiegel , den Deutschenspiegel , den Schwabenspiegel und u.a. zahlreiche polnische Drucke. Seine Verbreitung wurde besonders in dem so genannten Magdeburger Landrecht durch die Stadtgründungen bei der Ostkolonialisierung gefördert, die bis weit in den osteuropäischen Raum (Polen, Böhmen, Slowakei, Baltikum, Weißrussland, Ukraine) reichte.
In Preußen war der Sachsenspiegel bis zu dem Erlass des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten (ALR) 1794 gültig und in Sachsen war der Sachsenspiegel bis zu dem Erscheinen des Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches in dem Jahre 1863 geltendes Recht. In Anhalt und Thüringen wurde er erst 1900 durch das Bürgerliche Gesetzbuch abgelöst und noch in dem 20. Jahrhundert wurde er noch 1932 vom Reichsgericht Leipzig zitiert.
Kein deutsches Rechtsbuch hat jemals wieder eine solche zeitlich lange und örtlich weitverbreitete rechtliche Geltung erlangt.
Der Sachsenspiegel umfasst zwei Rechtsbereiche, das Landrecht und das Lehnrecht.
- Das Landrecht ist das Recht der freien Leute einschließlich der Bauern. Es regelt Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, den Ehestand, die Güterverteilung und Nachbarschaftsangelegenheiten. Es umfasst auch Strafrecht und die Gerichtsverfassung. In dem heutigen Rechtssystem umfasst es also sowohl das Strafrecht als auch das Zivilrecht.
- Das Lehnrecht regelt die Verhältnisse zwischen den Ständen in dem Land, beispielsweise die Wahl von Kaisern und Königen, Lehenspflichten usw. Man kann es mit dem heutige Verfassungsrecht vergleichen.
Der Sachsenspiegel ist in vier Bilderhandschriften sowie insgesamt ungefähr 460 Texten und Fragmenten überliefert.
Einige Sprichwörter gehen auf den Sachsenspiegel zurück, z.B. "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst", eine Regel, die für die Reihenfolge des Kornmahlens beim Müller galt. Die regionale Zuständigkeit eines Gerichtes zeigt auch dieser Spruch des alten Deutschenrechtes: "Wo der Esel sich wälzt, da muss er Haare lassen."
Nicht ca. in Redewendungen, auch in unserem heutigen Recht lassen sich Verbindungen zu dem mittelalterlichen Sachsenspiegel finden. Beispiele für Parallelen finden sich in dem Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Strassenverkehrsrecht oder Umweltrecht (Immissionen ). Das bekannteste Beispiel aus dem Privatrecht ist wohl der sogenannte Überhang und Überfall. Das Überhängen von Bäumen und das Durchwachsen von Wurzeln über die Grundstücksgrenzen bzw. das Herüberfallen von Obst in des Nachbarn Garten muss schon vor 800 Jahren zu Rechtsstreitigkeiten geführt haben. Interessant hierbei ist ein direkter Vergleich der Rechtstexte von Sachsenspiegel (Ldr. II 52 §§ 1, 2 Heidelberger Handschrift) und BGB (§§ 910 und 911).
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